(Stand: Juli2022) PDF-Download AGB

§ 1 Geltungsbereich und Änderung dieser Geschäftsbedingungen

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Vertragspartner“) im Rahmen unseres Verkaufs – und Dienstleistungsgeschäfts. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn der Vertragspartner Unternehmer gem. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der Übrigen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.

 

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware für den Vertragspartner selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Vertragspartners gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

 

(3) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Diese Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Vertragspartners die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

 

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen, haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

 

§ 2 Vertragsabschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bei Verträgen, die vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt unseres Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.

 

(2) Die Bestellung des Vertragspartners, sofern diese als Angebot zu qualifizieren ist, gilt als verbindlich und kann von uns innerhalb von 10 Tagen nach Zugang angenommen werden. Die Annahme kann entweder schriftlich, z.B. durch Auftragsbestätigung, oder durch Auslieferung der Ware an den Vertragspartner erklärt werden.

 

(3) An allen dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Vertragspartner darf diese ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die verpflichtende Aufbewahrung aus steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften und die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

 

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen und Kontrolle der Abrechnung

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Werk, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, Verpackung, etwaiger Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.


(2) Beim Versendungskauf trägt der Vertragspartner die Transportkosten ab Werk und die Kosten einer ggf. vom Vertragspartner gewünschten Transportversicherung.

 

(3) Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung unserer Lieferungen und Leistungen ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung bzw. Leistung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung bzw. Leistung berechnet.

 

(4) Zahlung durch Wechsel oder Scheck ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet. Der Wechsel gilt auch dann nur erfüllungshalber. Diskontspesen und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners; sie sind sofort fällig. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei uns, sondern erst seine endgültige Einlösung als Zahlung.

 

(5) Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Vertragspartner in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens und das Recht vom Vertrag zurückzutreten vor.

 

(6) Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Wir können im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.

 

(7) Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Vertragspartner aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis, einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt, gefährdet wird. Im Übrigen gilt § 321 BGB.

 

(8) Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

(9) Von uns erstellte Abrechnungen sind vom Vertragspartner unverzüglich auf ihre Richtigkeit, insbesondere im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu überprüfen. Beanstandungen oder der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes sind uns binnen 14 Tagen ab Zugang der Abrechnung in Textform mitzuteilen. Sollten wir binnen der 14-tägigen Frist keine Mitteilung des Vertragspartners erhalten, ist der von uns ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Vertragspartner uns nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadenersatz verpflichtet.

 

 

§ 4 Lieferfrist, Lieferverzug und höhere Gewalt

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Wird keine Lieferfrist vereinbart oder von uns angegeben, gilt eine angemessene Lieferfrist.

 

(2) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Vertragspartner erforderlich.

 

(3) Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse, Krieg, Seuchen und Pandemien oder ähnliche Umstände – auch bei unseren Lieferanten – unmöglich oder übermäßig erschwert, so werden wir für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Dies berechtigt uns auch, vom Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit uns ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung an uns seitens unserer Vorlieferanten, insbesondere unserer Rohstoff-, Verpackungsmittel- und Energielieferanten, sind wir von unseren Lieferungsverpflichtungen gegenüber dem Vertragspartner ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn wir die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von uns zu liefernden Ware getroffen haben und unsere Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt haben. Sofern nicht gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, werden wir in diesem Fall auf Verlangen unsere Ansprüche gegen den Lieferanten an den Vertragspartner abtreten. Der Vertragspartner bleibt dann zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Wir werden den Vertragspartner über den Eintritt der o. g. Ereignisse und die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und im Falle des Rücktritts die Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich erstatten.

 

§ 5 Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

 

(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Vertragspartners wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung, insbesondere Transportunternehmen, Versandweg und Verpackung, selbst zu bestimmen.

 

(2) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Vertragspartner im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist.

 

(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Vertragspartner über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Dies gilt auch im Streckengeschäft.

 

(4) Bei Annahmeverzug des Vertragspartners können wir die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners bei uns oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Vertragspartners verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Bei Lagerung durch uns berechnen wir eine pauschale Entschädigung von 0,5% des Nettopreises (Lieferwert) pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware, maximal 0,25 % des Nettopreises (Lieferwert) pro

abgelaufener Woche. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

 

§ 6 Beschaffenheit der Ware und Verpackung

 

(1) Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung, z.B. Produktbeschreibungen, Zutaten, Rezepturen, Gewichte, Maße, Toleranzen und technische Daten, sowie unsere Darstellungen, z.B. in Spezifikationen und Abbildungen. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware.

 

(2) Handelsübliche Abweichungen und produktspezifische Abweichungen, die insbesondere aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Rohstoffen oder Zutaten durch gleichwertige Stoffe sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich

vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Wir sind berechtigt von Drittlieferanten zu kaufen, die zumindest branchenübliche Qualitätsstandards ihrer Produkte und ihres Produktionsprozesses gewährleisten.

 

(3) Wir sind berechtigt, die Spezifikationen nach eigenem Ermessen jederzeit abzuändern, sofern die Änderung keine wesentliche Änderung der Ware darstellt. Sofern die Beschaffenheitsangaben in elektronischen Systemen zur Einsicht des Vertragspartners zur Verfügung gestellt werden, ist der Vertragspartner verpflichtet, sich über den jeweiligen aktuellsten Stand der Spezifikation zu informieren. Bei wesentlichen Änderungen werden wir den Vertragspartner in angemessener Zeit vor der geplanten Umsetzung in Kenntnis setzen. Die Änderung gilt als vom Vertragspartner genehmigt, wenn dieser nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Mitteilung oder der Änderung im System widerspricht.

 

(4) Gibt der Vertragspartner uns für die herzustellende Ware die Beschaffenheit, Lebensmittelkennzeichnung und Aufmachung vor, stellt er Zutaten oder Halbfertigfabrikate bei, übernimmt er die Garantie, dass diese in jeder Hinsicht den jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, Richtlinien und Verkehrsauffassungen sowie dem Verwendungszweck entspricht. Dies gilt auch für die Verpackung. Beabsichtigt der Vertragspartner die Ware in einem bestimmten Verkaufsland zu vertreiben, hat er dafür einzustehen, dass die nach seinen Vorgaben hergestellte Ware dort verkehrsfähig ist.

 

(5) Beabsichtigt der Vertragspartner, Analysen oder Tests der Ware oder Muster durchzuführen, erfolgt dies auf eigene Kosten.

 

(6) Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Vertragspartners verpackt. Leihverpackungen sind vom Vertragspartner unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben – vom Vertragspartner frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.

 

(7) Nicht-systempflichtige Verpackungen gem. § 15 VerpackG sollen vom Haushaltsabfall getrennt gesammelt und ordnungsgemäß verwertet werden. Sofern wir mit dem Vertragspartner keine individuelle Vereinbarung hierzu getroffen haben, kann der Vertragspartner diese Verpackungen nach den Vorgaben des Verpackungsgesetzes an uns kostenfrei zurückgeben.

 

(8) Sofern nichts anderes vereinbart, gilt die Bundesrepublik Deutschland als Verkaufsland

 

 

§ 7 Mängelansprüche des Vertragspartners

 

(1) Für die Rechte des Vertragspartners bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. § 478 BGB).

 

(2) Grundlage unserer Mängelhaftung sind die in § 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführten Regelungen über die Beschaffenheit der Ware. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.

 

(3) Die Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gem. §§ 377, 381 HGB nachgekommen ist. Der Vertragspartner muss die Ware sofort nach Eingang auf Sachmängel, z. B. Menge, Art und Beschaffenheit einer Untersuchung unterziehen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken oder unverzüglich nach Ablieferung zu rügen. Bei zur Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine weitere Untersuchung in jedem Fall noch einmal unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Vertragspartner die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

 

(4) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Soweit die Nacherfüllung in angemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich ist, hat der Vertragspartner wahlweise ein Recht zur Herabsetzung des Kaufpreises oder bei nicht unerheblichen Mängeln zum Rücktritt.

 

(5) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

 

(6) Der Vertragspartner hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Vertragspartner die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Vertragspartner die aus der unberechtigten Mangelbeseitigungsforderung entstandenen Kosten, insbesondere Prüf- und Transportkosten, ersetzt verlangen.

 

(7) Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Lieferung. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen oder nach dem Produkthaftungsgesetz, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

 

(8) Sonstige Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe der nächsten Absätze des „§ 8 Haftung“ dieser Geschäftsbedingungen und sind im Übrigen ausgeschlossen.

 

§ 8 Haftung

 

(1) Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

 

(2) Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Vertragswesentlich sind Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf

deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Der vertragstypische, vorhersehbar eintretende Schaden ist ein Schaden, den wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder den wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind.

 

(3) Die vorstehenden Absätze (1) und (2) gelten nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen
– der Arglist, des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit,
– der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
– der Übernahme einer Garantie, z. B. für das Vorhandensein einer Eigenschaft,

– der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder

– der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten

 

(4) Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

(5) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

 

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Gegenüber dem Vertragspartner gilt dies auch für alle Forderungen, die wir aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner gegen diesen haben oder künftig erwerben. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere wenn der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug ist, nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

 

(2) Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die im Eigentum des Vertragspartners oder eines Dritten stehen, untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangen wir Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert unserer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht.

 

(3) Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Wert unserer Vorbehaltsware entspricht; der Vertragspartner verwahrt diese für uns.

 

(4) Der Vertragspartner hat die uns gehörenden Waren auf unser Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu leisten.

 

(5) Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.

 

(6) Der Vertragspartner tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen wir

durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben haben, tritt der Vertragspartner schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der unserem Miteigentumsanteil an den veräußerten Waren entspricht, an uns ab. Veräußert der Vertragspartner Waren, die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Vertragspartner schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an uns ab.

 

(7) Der Vertragspartner ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem

Weiterverkauf ermächtigt. Wir können diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungseinstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder uns die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offenlegen. Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

 

§ 10 Krisenmanagement

 

(1) Der Vertragspartner führt ein funktionierendes Krisenmanagement. Im Falle einer Krise ist der Vertragspartner auch außerhalb der Geschäftszeiten erreichbar und handlungsfähig. Er informiert uns unverzüglich, bevor er selbst Ware einer Charge zurücknimmt oder zurückruft, die von uns gelieferte Waren betrifft, und stellt uns alle diesbezüglichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung.

 

(2) Soweit der Vertragspartner für die Rezeptur, die Aufmachung und Kennzeichnung verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen.

 

§ 11 Verhaltenscodex – Schadensersatz

Der Vertragspartner achtet den Grundsatz des ethischen Wirtschaftens. Er beteiligt sich weder an Korruption, Erpressung, Bestechung oder Veruntreuung. Der Vertragspartner gewährleistet, dass vereinbarte Preise und Konditionen nicht Gegenstand von Absprachen waren, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellen. Sofern ein Gericht oder die Kartellbehörde festgestellt hat, dass der Vertragspartner im Zeitraum der Warenlieferung an einer solchen Wettbewerbsbeschränkung beteiligt war, ist er verpflichtet, uns einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 5 % aller im Kartellzeitraum gestellten Netto-Rechnungsbeträge (ohne Rabatte und Umsatzsteuer) der betroffenen Produkte zzgl. gesetzlicher Zinsen pro Jahr zu zahlen. Der Vertragspartner hat das Recht nachzuweisen, dass uns kein oder nur ein geringerer Schaden als 5 % entstanden ist. Die Zahlungsverpflichtung gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. Weitere vertragliche oder gesetzliche Schadensersatzansprüche von uns wegen des Wettbewerbsverstoßes bleiben unberührt. Der Vertragspartner wird uns alle für die Prüfung des Bestehens unserer Ansprüche erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.

 

§ 12 Vertraulichkeit

 

Der Vertragspartner wird unsere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und alle vertraulichen Informationen, die er in der Geschäftsbeziehung zu uns erhalten hat, vertraulich behandeln und nicht ohne unsere ausdrückliche Zustimmung Dritten zugänglich machen. Pressemitteilungen und andere Veröffentlichungen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bedürfen unserer vorherigen Zustimmung. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit der Vertragspartner aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder einer vollziehbaren Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde zur Offenlegung verpflichtet ist. Der Vertragspartner wird jedoch auch in einem solchen Fall

– im Rahmen des gesetzlich Zulässigen und soweit den Umständen nach möglich –

uns im Voraus informieren und den Inhalt der Erklärung mit uns abstimmen.

 

§ 13 Rechtswahl und Gerichtsstand

 

(1) Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

 

(2) Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Kempten / Deutschland. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

 

07/2022 – Albert Herz GmbH

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen 
der Albert Herz GmbH



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